Gemäß § 633 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit eines Werks nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich, Vertragskonformität vorausgesetzt, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Ein Baumangel ist somit eine Abweichung vom Sollzustand, d.h. dass der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung für das Vorhandensein eines Mangels ist. Mängel können auch dann bestehen, wenn ein Schaden nicht oder noch nicht eingetreten ist oder Abweichungen zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Werks bestehen.
Was ist ein Bauschaden?
Wodurch entstehen Bauschäden?
Ein Bauschaden ist die Verschlechterung des Immobilienzustands durch ein schädigendes Ereignis, z.B. infolge eines Baumangels. Ein Bauschaden kann jedoch auch andere Ursachen haben und z.B. durch einen Leitungsrohrbruch bedingt sein.
Schäden an Gebäuden sind so alt wie die Bautechnik. Ursachen sind i.d.R. mangelhafte Ausführung, fehlerhafte Planung, Fehlverhalten der Bewohner, mangelhafte Materialien sowie fehlende Wartung und Instandhaltung. Anscheinend ist das Ausmaß der Schäden in den letzten Jahren gestiegen. Ursachen sind der zunehmende Kosten- und Zeitdruck auf die Ausführenden, ein ständiger Innovationsschub im Bereich der verwendeten Materialien, die gestiegenen Anforderungen an die Gebäude und die damit stetig steigende Komplexität der Aufgaben.
Ein jeder kennt daher leider die Klassiker unter den Bauschäden: Feuchtigkeitsschäden, Schimmel und Rissbildung.
Das vom Sachverständigen erstellte Bauschadensgutachten:
Ein von einem Sachverständigen erstelltes Bauschadensgutachten ist eine unparteiische, begründete, für Dritte und Sachkundige nachvollziehbare Beurteilung von Zuständen oder Geschehnissen durch einen Sachkenner.
Der Sachverständige wird i.d.R. beauftragt, weil dem Auftraggeber die eigene Sachkunde fehlt oder Zweifel an dessen eigener Objektivität bestehen könnten.
Die Fragestellung und der Untersuchungsrahmen werden hierbei durch den Auftraggeber festgelegt.
Daraus ergeben sich folgende Forderungen für die Form des Sachverständigengutachtens:
* Beschränkung auf die Aufgabenstellung
* Wahrung der Objektivität
* Begründete und für nicht Sachkundige nachvollziehbare Darstellungen
* Auftraggeber, Aufgabenstellung und Untersuchungsrahmen müssen für Dritte erkennbar bleiben
Die Tätigkeitsfelder des Sachverständigen für Schäden an Gebäuden:
Nach Auftraggebern:
* Im Auftrag des Gerichts
* im selbständigen Beweisverfahren
* im Rechtsstreit
* Als Parteigutachter / Berater
* Als Versicherungsgutachter
* Als Schiedsgutachter
Nach Aufgabenstellung:
* Klärung von Streitfällen in Baumangelsachen und Bauschadensachen (Beurteilung der Schadensart, des Schadensumfangs, der Schadensursache; Nachbesserungen, Nachbesserungsart, Nachbesserungskosten; Fragen der Verantwortlichkeit; …)
* zwischen den am Bau Beteiligten
* nach dem Kauf / Verkauf von Immobilien
* bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
* bei Mietstreitigkeiten
* Bauzustandsdokumentationen (Feststellung eines Bauzustandes vor Baumahnahmen)
* Abnahme von Bauleistungen
* Mangeldokumentation vor Ablauf der Gewährleistung
* Sanierungsplanung
* Beratungsleistungen (Detailplanung, Bauphysik, Baubegleitende Qualitätsüberwachung)
Deshalb Bausachschäden-Gutachten von KRAUSE Immobilien:
* Wir unterstützen Sie mit unserem Know-How
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